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Im nicht öffentlichen Bereich werden immer mehr der günstigen Kameradrohnen eingesetzt – nicht nur datenschutzrechtlich ein Problem. Laut Datenschutzkonferenz (DSK-Positionspapier vom 16.01.2019) handelt es sich dabei um eine Datenverarbeitung mittels Videoüberwachung.
Kameradrohnen in der Nähe von Menschansammlungen unzulässig
Nach der Luftverkehrsordnung (LuftVO) ist der Betrieb von Drohnen über und in einem seitlichen Abstand von 100 m von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verboten.
Kameradrohnen über Wohngebieten unzulässig
Drohnen, die elektronische Bildaufnahmen anfertigen können, sind nach der LuftVO über Wohngebieten ebenfalls verboten, es sei denn, der betroffene Eigentümer hat ausdrücklich zugestimmt.
Amtsgericht Riesa: Abschuss einer Drohne erlaubt
Interessant ist auch die Entscheidung des Amtsgerichts Riesa. Dieses hat den Abschuss einer Drohne als gerechtfertigt angesehen. Hier habe der Betroffene davon ausgehen können, dass Fotos von ihm und seinen Töchtern gemacht worden seien und ein bloßes Flüchten ins Haus nicht ausreichend gewesen wäre. Daher sei der Einsatz seines Luftgewehres zur Abwehr der Drohne verhältnismäßig gewesen.
Einsatz von Kameradrohnen in urbaner Umgebung nicht datenschutzkonform
Außerdem gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). D. h., sobald eine Datenverarbeitung nicht ausschließlich im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt, sondern zu gewerblichen Zwecken oder zum Zwecke der Veröffentlichung, sind die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung einzuhalten. Hier fehlt es nach Auffassung des DSK bereits an einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 der DSGVO.
Letztendlich muss im Ergebnis in einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob der Einsatz von Kameradrohnen zulässig ist oder nicht.
Nach DSK ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass der Einsatz von Kameradrohnen datenschutzrechtlich konform überhaupt realisiert werden kann, dies jedenfalls innerhalb urbaner Umgebungen. Nur in Bereichen, in welchen es ausgeschlossen ist, dass sich Menschen aufhalten könnten, könnte ein Einsatz datenschutzrechlich zulässig sein.
Autorin: Tanja Roßmann
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